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Art. 10

Fassungen
ab 10.08.1986 — BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.08.1986 BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.08.1986BGBl. Nr. 459/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
  3. Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 zurückgenommen werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121705

Alte Dokumentnummer

N7198612137L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/459/A10/NOR12121705