Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1986Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
NOR12121706
Alte Dokumentnummer
N7198612138L