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Art. 12

Fassungen
ab 10.08.1986 — BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute10.08.1986 BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.08.1986BGBl. Nr. 459/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
  3. Litera c
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  4. Litera d
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 6 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  6. Litera f
    jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 12. Dezember 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121707

Alte Dokumentnummer

N7198612139L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/459/A12/NOR12121707