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Art. 3

Fassungen
ab 10.08.1986 — BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.08.1986 BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.08.1986BGBl. Nr. 459/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

Das von einer unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Vertragspartei gewährte Stipendium, das es einem ihrer Staatsangehörigen ermöglichen soll, Studien oder Forschungsarbeiten an einer in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hochschule zu betreiben, wird diesem Staatsangehörigen fortgezahlt, wenn er auf seinen Antrag und mit Genehmigung der für seine Studien oder Forschungsarbeiten zuständigen Behörden zur Fortsetzung seiner Studien oder Forschungsarbeiten an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121698

Alte Dokumentnummer

N7198612130L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/459/A3/NOR12121698