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Art. 4

Fassungen
ab 10.08.1986 — BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.08.1986 BGBl. Nr. 459/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.08.1986BGBl. Nr. 459/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121699

Alte Dokumentnummer

N7198612131L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/459/A4/NOR12121699