Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1986Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2)Absatz 2,Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
NOR12121702
Alte Dokumentnummer
N7198612134L