Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1986Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2)Absatz 2,Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
NOR12121703
Alte Dokumentnummer
N7198612135L