Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 662/1986Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
2.Ziffer 2 Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121813
alte Dokumentnummer
N7198612323L