Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 662/1986Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121815
alte Dokumentnummer
N7198612325L