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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.1987 — BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.1987 BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1987BGBl. Nr. 662/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009613

Dokumentnummer

NOR12121815

alte Dokumentnummer

N7198612325L