Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 439/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1990Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erweiterter Wirkungsbereich
einiger Studienberechtigungskommissionen
§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.Paragraph 3, (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.
(2)Absatz 2,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.
(3)Absatz 3,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.
(4)Absatz 4,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.
(5)Absatz 5,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie für den Studienzweig „Regie'' der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind überdies an der Universität Innsbruck zu erlangen.
(6)Absatz 6,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.
(7)Absatz 7,An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12121888
Alte Dokumentnummer
N7198620952J