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§ 3 StudBerVO

Fassungen
15.09.1994 bis 30.09.2010 — BGBl. Nr. 749/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 315.09.199430.09.2010 § → § BGBl. Nr. 749/1994 · aufgehoben
§ 328.11.199214.09.1994 § → § BGBl. Nr. 725/1992
§ 329.09.199027.11.1992 BGBl. Nr. 607/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.09.1994BGBl. Nr. 749/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

StudBerVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,).

Text

Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.
  2. Absatz 2,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.
  3. Absatz 3,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.
  4. Absatz 4,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.
  5. Absatz 5,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg zu erlangen.
  6. Absatz 6,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für den Studienzweig „Regie“ der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien und Salzburg, solche für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.
  7. Absatz 7,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.
  8. Absatz 8,An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12125621

Alte Dokumentnummer

N7199441306J