Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2019Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5bParagraph 5 b
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Gastvertrag
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 Abs. 1 sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in § 13 vorgesehen, festgesetzt werden.Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in Paragraph 13, vorgesehen, festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Rechte.Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Rechte.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212094