Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. I Nr. 15/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 601.09.198631.08.2019 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 15/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Rechte und Pflichten der Heimbewohner

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:
    1. Ziffer eins
      das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;
    2. Ziffer 2
      das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;
    3. Ziffer 3
      das Recht, nach Maßgabe des Heimstatuts ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;
    4. Ziffer 4
      das Recht, nach Maßgabe des Heimstatuts den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.
  2. Absatz 2,Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.
  3. Absatz 3,Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz, dem Benützungsvertrag und dem Heimstatut ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

Schlagworte

Reinigungsarbeit

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212077