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Art. 3

Fassungen
ab 16.04.1987 — BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.04.1987 BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.04.1987BGBl. Nr. 139/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,

  1. Litera a
    genehmigt durch Mehrheitsbeschluß zum Ende eines jeden Jahres und vor der Genehmigung des Jahreshaushaltsplans den jährlichen Arbeitsplan sowie die technische Ausrichtung des Programms insbesondere für Arbeiten, für die freihändige Vergabe oder parallele Beschaffung vorgeschlagen wird. Dieser Jahresplan wird während seiner Durchführung in dem betreffenden Jahr nicht geändert, außer wenn in von der Organisation ordnungsgemäß begründeten Fällen eine Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten dies für notwendig erachtet;
  2. Litera b
    genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
  3. Litera c
    verfolgt die Durchführung des Programms;
  4. Litera d
    faßt alle für eine Neuausrichtung der Ziele des Programms erforderlichen Beschlüsse;
  5. Litera e
    entscheidet ein Jahr vor Abschluß des Programms über eine weitere Verlängerung.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10009624

Dokumentnummer

NOR12121978

Alte Dokumentnummer

N7198711729L