Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1987Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,
Typ
Vertrag – Europ. Weltraumorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,
genehmigt durch Mehrheitsbeschluß zum Ende eines jeden Jahres und vor der Genehmigung des Jahreshaushaltsplans den jährlichen Arbeitsplan sowie die technische Ausrichtung des Programms insbesondere für Arbeiten, für die freihändige Vergabe oder parallele Beschaffung vorgeschlagen wird. Dieser Jahresplan wird während seiner Durchführung in dem betreffenden Jahr nicht geändert, außer wenn in von der Organisation ordnungsgemäß begründeten Fällen eine Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten dies für notwendig erachtet;
genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
verfolgt die Durchführung des Programms;
faßt alle für eine Neuausrichtung der Ziele des Programms erforderlichen Beschlüsse;
entscheidet ein Jahr vor Abschluß des Programms über eine weitere Verlängerung.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121978
Alte Dokumentnummer
N7198711729L