Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 16.04.1987 — BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.04.1987 BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1987BGBl. Nr. 139/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 2

Die Organisation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Litera a
    Sie richtet die Studien unter Berücksichtigung der Auffassungen der potentiellen Nutzer künftiger Systeme so aus, daß die Ziele des Programms erreicht werden;
  2. Litera b
    sie sorgt für eine möglichst umfassende Koordinierung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Tätigkeiten mit ihren anderen Technologieprogrammen sowie mit sonstigen einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den Mitgliedstaaten;
  3. Litera c
    sie verfolgt eine kohärente Industriepolitik, die den bei der Entwicklung von Fernmeldeplattformen und -nutzlasten entstandenen Bereichen industrieller Spezialisierung Rechnung trägt, soweit nicht Änderungen in der Technologie Änderungen in der Spezialisierung nahelegen;
  4. Litera d
    sie erstellt und verwaltet die Verträge mit der Industrie;
  5. Litera e
    sie stellt den Auftragnehmern auf Antrag die vorhandenen Anlagen für die zur Durchführung der genehmigten Arbeiten notwendigen Prüfungen und Erprobungen zur Verfügung. Die Kosten für die Benutzung dieser Anlagen werden nach den geltenden Vorschriften und Verfahren berechnet und (als Teil der externen Kosten) aus dem Beitrag des die Arbeiten beantragenden Staates gedeckt;
  6. Litera f
    sie erstellt jedes Jahr einen detaillierten Plan für die Arbeiten des Programms und legt diesen Jahresplan mit den erforderlichen technischen, finanziellen und vertraglichen Angaben den Teilnehmerstaaten vor.

Schlagworte

Forschungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10009624

Dokumentnummer

NOR12121977

Alte Dokumentnummer

N7198711728L