Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Außer den in Artikel XVI aufgeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der Organisation und, wenn der Posten unbesetzt ist, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Person die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.Außer den in Artikel römisch sechzehn aufgeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der Organisation und, wenn der Posten unbesetzt ist, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Person die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122066
Alte Dokumentnummer
N7198713482H