Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts in diesem Mitgliedstaat ihren ständigen Aufenthalt haben, die Vorrechte und Immunitäten nach den Artikeln XIV und XV, Artikel XVI Buchstaben b, e und g und Artikel XVII Buchstabe c zu gewähren.Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts in diesem Mitgliedstaat ihren ständigen Aufenthalt haben, die Vorrechte und Immunitäten nach den Artikeln römisch vierzehn und römisch fünfzehn, Artikel römisch sechzehn Buchstaben b, e und g und Artikel römisch siebzehn Buchstabe c zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122075
Alte Dokumentnummer
N7198713491H