Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel XXVArtikel römisch 25
(1) In allen schriftlichen Verträgen, die nicht gemäß der Personalordnung geschlossen werden, hat die Organisation ein Schiedsverfahren vorzusehen. Die Schiedsklausel oder die zu diesem Zweck geschlossene besondere Schiedsvereinbarung hat das anwendbare Recht und den Staat anzugeben, in dem die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren richtet sich nach dem in diesem Staat angewandten Verfahren.
(2) Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122076
Alte Dokumentnummer
N7198713492H