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Art. 26

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch 26

Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel römisch siebzehn des Übereinkommens vorgesehenen internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten,

  1. Litera a
    die einen durch die Organisation verursachten Schaden betrifft,
  2. Litera b
    die sich aus einer anderen nichtvertraglichen Verpflichtung der Organisation ergibt,
  3. Litera c
    an der der Generaldirektor, ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger der Organisation beteiligt ist und für die der Betreffende nach Artikel römisch fünfzehn, Artikel römisch sechzehn Buchstabe a oder Artikel römisch siebzehn Buchstabe a Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hat, sofern diese Immunität nicht nach Artikel römisch 21 aufgehoben wird. In Streitigkeiten, in denen die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel römisch sechzehn Buchstabe a oder Artikel römisch siebzehn Buchstabe a in Anspruch genommen wird, tritt für dieses Schiedsverfahren die Haftung der Organisation an die Stelle der Haftung der betreffenden Person.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122077

Alte Dokumentnummer

N7198713493H