Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch drei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch eins

(1) Wird ein Vorschlag für die Durchführung eines fakultativen Programms nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgelegt, so übermittelt der Vorsitzende des Rates den Vorschlag allen Mitgliedstaaten zur Prüfung.

(2) Sobald der Rat nach Artikel römisch elf Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens die Durchführung eines fakultativen Programms im Rahmen der Organisation angenommen hat, hat jeder Mitgliedstaat, der nicht an dem Programm teilzunehmen beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten förmlich zu erklären, daß er an einer Teilnahme nicht interessiert ist; die Teilnehmerstaaten arbeiten eine Erklärung aus, die vorbehaltlich des Artikels römisch drei Absatz 1 ihre Verpflichtungen in bezug auf folgendes festlegt:

  1. Litera a
    die einzelnen Phasen des Programms;
  2. Litera b
    die Bedingungen seiner Durchführung einschließlich des Zeitplans, des veranschlagten Finanzrahmens und der veranschlagten Finanzteilrahmen für die Phasen des Programms sowie alle sonstigen Bestimmungen über die Leitung und Durchführung des Programms;
  3. Litera c
    den nach Artikel römisch dreizehn Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Beitragsschlüssel;
  4. Litera d
    die Geltungsdauer und Höhe der ersten festen finanziellen Verpflichtung.

(3) Die Erklärung wird dem Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet; gleichzeitig wird ihm ein Entwurf von Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorgelegt.

(4) Kann ein Teilnehmerstaat die Bestimmungen der Erklärung und der Durchführungsvorschriften nicht innerhalb der in der Erklärung festgesetzten Frist annehmen, so verliert er seine Eigenschaft als Teilnehmerstaat. Andere Mitgliedstaaten können später Teilnehmerstaaten werden, indem sie diese Bestimmungen nach Maßgabe der mit den Teilnehmerstaaten festzulegenden Bedingungen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009629

Dokumentnummer

NOR12122086

Alte Dokumentnummer

N7198713504H