Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch drei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1) Das Programm wird nach Maßgabe des Übereinkommens und, sofern nicht in dieser Anlage oder in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt. Die Beschlüsse des Rates werden nach Maßgabe dieser Anlage und der Durchführungsvorschriften gefaßt. Sofern diese Anlage oder die Durchführungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden die im Übereinkommen oder in der Geschäftsordnung des Rates niedergelegten Abstimmungsvorschriften Anwendung.
(2) Beschlüsse über den Beginn einer neuen Phase werden mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten gefaßt, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt. Kann ein Beschluß über den Beginn einer neuen Phase nicht gefaßt werden, so konsultieren die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122087
alte Dokumentnummer
N7198713505H