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Art. 5

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch drei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch fünf

(1) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat gilt als Rücktritt dieses Mitgliedstaats von allen Programmen, an denen er teilnimmt. Artikel römisch 24 des Übereinkommens findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Programmen ergeben.

(2) Der Beschluß nach Artikel römisch zwei Absatz 2, ein Programm nicht fortzusetzen und der Rücktritt nach Artikel römisch drei Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b werden an dem Tag wirksam, an dem der Rat die in den genannten Artikeln vorgesehenen Mitteilungen erhält.

(3) Ein Teilnehmerstaat, der nach Artikel römisch zwei Absatz 2 beschließt, ein Programm nicht fortzusetzen oder nach Artikel römisch drei Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b von einem Programm zurücktritt, behält die von den Teilnehmerstaaten bis zum Tag des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworbenen Rechte. Nach diesem Zeitpunkt erwachsen ihm aus dem Teil des Programms, an dem er nicht mehr teilnimmt, keine weiteren Rechte oder Pflichten. Er bleibt verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, welche im Rahmen des Haushaltsplans des laufenden oder der vorhergegangenen Rechnungsjahre für die jeweils in der Durchführung befindliche Programmphase genehmigt worden waren. Die Teilnehmerstaaten können jedoch in der Erklärung einhellig übereinkommen, daß ein Staat, der beschließt, ein Programm nicht fortzusetzen oder davon zurücktritt, verpflichtet bleibt, seinen Gesamtanteil an dem anfänglichen Finanzrahmen oder an den Finanzteilrahmen des Programms zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009629

Dokumentnummer

NOR12122090

Alte Dokumentnummer

N7198713508H