Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch drei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1) Die Teilnehmerstaaten können mit der Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt, die Einstellung eines Programms beschließen.
(2) Die Organisation notifiziert den Teilnehmerstaaten den Abschluß des Programms nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften; mit dem Eingang dieser Notifikation treten die Durchführungsvorschriften außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122091
Alte Dokumentnummer
N7198713509H