Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage VEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch fünf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1) Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel VII des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richtlinien des Rates.(1) Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel römisch sieben des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richtlinien des Rates.
(2) Der Rat beobachtet die Entwicklung des Industriepotentials und der Industriestruktur in bezug auf die Tätigkeit der Organisation, insbesondere
die allgemeine Struktur und Gruppierung der Industrie;
das wünschenswerte Maß an Spezialisierung innerhalb der Industrie und die Methoden zu deren Erzielung;
die Koordinierung der einschlägigen Industriepolitik der einzelnen Staaten;
die Wechselbeziehung zu der einschlägigen Industriepolitik anderer internationaler Gremien;
das Verhältnis zwischen industrieller Produktionskapazität und potentiellen Märkten;
die Gestaltung der Kontakte zur Industrie,um die Industriepolitik der Organisation verfolgen und gegebenenfalls anpassen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122094
Alte Dokumentnummer
N7198713514H