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Art. 2

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch fünf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zwei

(1) Bei der Vergabe aller Aufträge wird die Organisation die Industrie und die Organisationen der Mitgliedstaaten bevorzugen. Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen Programms nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens die Industrie und die Organisationen der Teilnehmerstaaten in erster Linie zu bevorzugen.

(2) Der Rat entscheidet, ob und inwieweit die Organisation von der vorstehenden Vorzugsklausel abweichen kann.

(3) Die Frage, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist, wird nach folgenden Kriterien entschieden: geographische Lage des Sitzes des Unternehmens, seiner Entscheidungszentren und Forschungszentren; Hoheitsgebiet, in dem die Arbeit ausgeführt werden soll. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009631

Dokumentnummer

NOR12122095

alte Dokumentnummer

N7198713515H