Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Gründung der Organisation
(1) Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet; sie wird im folgenden als „Organisation“ bezeichnet.
(2) Mitglieder der Organisation, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.(2) Mitglieder der Organisation, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln römisch zwanzig und römisch 22 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage II genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage römisch zwei genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.
(4) Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122026
Alte Dokumentnummer
N7198713440H