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Art. 1

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch eins

Gründung der Organisation

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet; sie wird im folgenden als „Organisation“ bezeichnet.

(2) Mitglieder der Organisation, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln römisch zwanzig und römisch 22 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage römisch zwei genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122026

Alte Dokumentnummer

N7198713440H