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Art. 2

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zwei

Zweck

Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,

  1. Litera a
    indem sie eine langfristige europäische Weltraumpolitik ausarbeitet und durchführt, den Mitgliedstaaten Weltraumzielsetzungen empfiehlt und die Politik der Mitgliedstaaten in bezug auf andere nationale und internationale Organisationen und Einrichtungen in Einklang bringt;
  2. Litera b
    indem sie Weltraumtätigkeiten und -programme ausarbeitet und durchführt;
  3. Litera c
    indem sie das europäische Weltraumprogramm und die nationalen Programme koordiniert und indem sie die letzteren schrittweise und so vollständig wie möglich in das europäische Weltraumprogramm integriert, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Anwendungssatelliten;
  4. Litera d
    indem sie die für ihr Programm geeignete Industriepolitik ausarbeitet und durchführt und den Mitgliedstaaten eine einheitliche Industriepolitik empfiehlt.

Schlagworte

Weltraumprogramm

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122027

Alte Dokumentnummer

N7198713441H