Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch vierzehn

Zusammenarbeit

(1) Die Organisation kann auf Grund von einstimmigen Ratsbeschlüssen aller Mitgliedstaaten mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit Regierungen, Organisationen und Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten zusammenarbeiten und hierzu Vereinbarungen mit ihnen treffen.

(2) Diese Zusammenarbeit kann in Form einer Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen an einzelnen oder mehreren Programmen nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b geschehen. Vorbehaltlich der Beschlüsse nach Absatz 1 werden die einzelnen Bedingungen jeder derartigen Zusammenarbeit jeweils vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten des betreffenden Programms festgelegt. Diese Bedingungen können vorsehen, daß ein Nichtmitgliedstaat im Rat stimmberechtigt ist, wenn der Rat Fragen behandelt, die sich ausschließlich auf das Programm beziehen, an dem der betreffende Staat teilnimmt.

(3) Diese Zusammenarbeit kann auch in Form einer Verleihung der Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten geschehen, die sich verpflichten, zumindest zu den Untersuchungen künftiger Vorhaben nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beizutragen. Die einzelnen Bedingungen jeder assoziierten Mitgliedschaft werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122039

Alte Dokumentnummer

N7198713453H