Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Organisation, ihr Personal und die Sachverständigen sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten genießen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen sind.(2) Die Organisation, ihr Personal und die Sachverständigen sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten genießen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten, die in Anlage römisch eins vorgesehen sind.
(3) Zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Sitz und die nach Artikel VI errichteten Niederlassungen der Organisation liegen, werden entsprechende Abkommen über den Sitz und die Niederlassungen geschlossen.(3) Zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Sitz und die nach Artikel römisch sechs errichteten Niederlassungen der Organisation liegen, werden entsprechende Abkommen über den Sitz und die Niederlassungen geschlossen.