Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch sechzehn

Änderungen

(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und der Anlage römisch eins empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Generaldirektor. Dieser Unterrichtet die Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Erörterung vorgelegt wird.

(2) Jede vom Rat empfohlene Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen aller Mitgliedstaaten bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

(3) Der Rat kann die übrigen Anlagen durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten ändern; die Änderungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen. Eine Änderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten festlegt. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten von jeder derartigen Änderung und vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122041

Alte Dokumentnummer

N7198713455H