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Art. 25

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch 25

Auflösung

(1) Die Organisation ist aufzulösen, wenn sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf weniger als fünf verringert. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.

(2) Im Fall der Auflösung errichtet der Rat eine Liquidationsstelle; diese verhandelt mit den Staaten, in deren Hoheitsgebieten sich zu jenem Zeitpunkt der Sitz und die Niederlassungen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Zwecke der Liquidation bestehen.

(3) Überschüsse werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das dann laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122049

Alte Dokumentnummer

N7198713464H