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Art. 26

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch 26

Registrierung

Die französische Regierung läßt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

Anmerkung, die Anlagen 1-5 sind als eigene Rechtsvorschriften dokumentiert)

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 30. Mai 1975, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

In anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefaßte Wortlaute dieses Übereinkommens werden durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Diese Wortlaute werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122050

Alte Dokumentnummer

N7198713465H