Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter PR-Berater“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122458
Alte Dokumentnummer
N7198816986J