Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1988Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben zu erleichtern. Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen und Sportmannschaften und fördern ihre Unterbringung im anderen Vertragsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12122452
Alte Dokumentnummer
N7198816963J