Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1988Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen. Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme zur Erleichterung und Durchführung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12122455
Alte Dokumentnummer
N7198816966J