Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1988Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Kunsthochschulen. Die Vertragsstaaten tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus, sei es durch Einladung von Gastprofessoren und Lektoren, sei es durch Einladung zu kürzeren Aufenthalten, die Gastvorträgen oder befristeter wissenschaftlicher Zusammenarbeit gewidmet sind.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten ermutigen zur gemeinsamen Durchführung von Forschungsprojekten.
(3)Absatz 3,Die Vertragsstaaten werden einen Erfahrungs- und Informationsaustausch auf dem Gebiet des Hochschulwesens, insbesondere hinsichtlich der Organisation der Studien an Universitäten und Hochschulen, durchführen.
Schlagworte
Erfahrungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12122440
alte Dokumentnummer
N7198816951J