Rechtstracker.at

Anl. 2/2

Fassungen
01.09.2002 bis 31.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/201.09.200231.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003
Anl. 2/201.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 499/1996
Anl. 2/201.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 496/1995
Anl. 2/201.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 604/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2 2

Text

Anlage 2.2

------------

LEHRPLAN DER VIERJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN

LEHRANSTALT FÜR GARTENBAU - GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

römisch eins. STUNDENTAFEL

               (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

                    einzelnen Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                          Wochenstunden *)

Pflichtgegenstände                           Jahrgang          Summe

                                           I   II   III   IV

---------------------------------------------------------------------

1.  Religion ..........................   2    2    2    2       8

2.  Deutsch............................   4    2    2    2      10

3.  Lebende Fremdsprache...............   4    2    2    2      10

4.  Geschichte, Sozialkunde

     und Politische Bildung ............   -    2    2    2       6

5.  Geographie und Wirtschaftskunde....   3    -    -    -       3

6.  Mathematik und angewandte

     Mathematik.........................   4    2    2    -       8

7.  Elektronische Datenverarbeitung....   -    -    3    -       3

8.  Physik und angewandte Physik.......   4    -    -    -       4

9.  Chemie und angewandte Chemie.......   3    -    -    -       3

10.  Chemisches Laboratorium............   3    -    -    -       3

11.  Biologie *1).......................   4    -    -    -       4

12.  Botanik *1)........................   2    -    -    -       2

13.  Bodenkunde und Pflanzenernährung...   1    2    -    -       3

14.  Leibesübungen......................   2    2    2    2       8

15.  Allgemeine Produktionslehre........   -    2    -    -       2

16.  Pflanzenschutz *1).................   -    -    3    -       3

17.  Gemüsebau *1)......................   -    -    -    3       3

18.  Zierpflanzenbau unter Glas *1).....   -    -    -    3       3

19.  Gehölzkunde *1)....................   -    4    2    1       7

20.  Stauden und Sommerblumen *1).......   -    4    3    1       8

21.  Baumschulwesen und Obstbau.........   3    -    -    -       3

22.  Garten- und Landschafts-

     gestaltung *1).....................   -    5    4    5      14

23.  Vermessungskunde *1)...............   -    2    2    -       4

24.  Raumordnung........................   -    -    -    2       2

25.  Baukunde und Gartentechnik *1).....   -    -    2    3       5

26.  Maschinenkunde.....................   -    2    2    1       5

27.  Gartenbau und Blumenbinderei -

     Praktikum..........................   -    2    2    -       4

28.  Volkswirtschaftslehre..............   -    2    -    -       2

29.  Rechtskunde........................   -    -    -    2       2

30.  Betriebtwirtschaftslehre und

     Rechnungswesen *1).................   -    2    4    7      13

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl                    38   38   38   37    151

31. Pflichtpraktikum:

    Abschnitt  I: 8 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

    Abschnitt II: 4 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang

---------------------------------------------------------------------

                                          Wochenstunden *)

Freigegenstände                              Jahrgang          Summe

                                           I   II   III   IV

---------------------------------------------------------------------

Geschichte der Gartenkunst.............    -    -    2    -       2

Zweite lebende Fremdsprache............    -    2    2    2       6

Kurzschrift............................    2    -    -    -       2

Volkskunde.............................    -    -    2    -       2

Organisations- und Führungslehre.......    -    -    -    2       2

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Musikerziehung..........................   2    1    1    1       5

Bildnerische Erziehung..................   2    -    -    -       2

Leibesübungen...........................   2    2    2    2       8

Hauswirtschaft..........................   2    2    -    -       4

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht *2)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte Mathematik

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 2

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

römisch vier. Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 2

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 6
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 2.1

  1. Ziffer 7
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 8
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in Situationen des privaten und beruflichen Alltags die zugrundeliegenden physikalischen Prinzipien und ihre Grenzen erkennen und formulieren können.

Er soll über grundlegende physikalische Begriffe und Gesetzmäßigkeiten verfügen und den Erfordernissen der Fachrichtung entsprechend anwenden können.

Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen physikalischen Gesetzmäßigkeiten und technischen Entwicklungen, vor allem in land- und forstwirtschaftlichen Bereichen, kennen und dieses Wissen verantwortungsbewußt anwenden.

Er soll bereit sein, sein naturwissenschaftliches Wissen den Erfordernissen entsprechend zu erweitern und zu festigen.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Internationales Einheitensystem (SI); gesetzliche Maßeinheiten.

Mechanik:

Mechanik fester Körper (Kinematik, Wechselwirkung, Erhaltungsgrößen, Gravitation);

Mechanik der Flüssigkeiten und Gase (Druck, Auftrieb, Strömung).

Schwingungen und Wellen:

Entstehung und Ausbreitung (Longitudinalwellen, Transversalwellen unter Berücksichtigung von Akustik und Optik).

Wärmelehre:

Temperatur, Ausdehnung, Wärmeenergie; Molekularbewegung, Gasgesetze, Aggregatzustände. Wärmenutzung (Heizwert-, Wärmekraft- und Kältemaschinen, Abwärme); Wärmetransport (Wärmeströmung, Wärmeleitung, Wärmestrahlung).

Elektrizitätslehre:

Elektrostatik (elektrische Ladung, elektrostatisches Feld); Elektrodynamik (Bewegung von Ladungen in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen, stationäres und zeitlich veränderliches elektromagnetisches Feld, Materie im Magnetfeld, elektromagnetische Schwingungen und Wellen, Wellenoptik).

Weltbild:

Relativitätstheorie, Atom- und Kernphysik (Quantenmechanik, Elementarteilchen; Radioaktivität, Kernenergie, Strahlenschutz).

  1. Ziffer 9
    CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll chemische Eigenschaften von Stoffen kennen und chemische Reaktionsabläufe deuten können. Er soll chemisches Wissen bei der Anwendung gartenbaulicher Produktionstechniken und bei der Beurteilung gartenbaulicher Produkte und Produktionsmittel nutzen können.

Der Schüler soll die gebräuchlichsten Verfahren zur Herstellung von Verbindungen für wirtschaftliche Zwecke, insbesondere für Zwecke des Fachgebietes, kennen. Er soll die Grenzen chemischer Methoden und Aussagen abschätzen können.

Der Schüler soll bei der Nutzung chemischer Substanzen gesundheitliche, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte verantwortungsbewußt

beachten können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Struktur der Materie:

Atom, Atommodelle; Periodensystem der Elemente.

Chemische Bindung:

Ionen-, Atom- und Metallbindung, Nebenvalenzbindung (koordinative Bindung, Wasserstoffbrückenbindung, Van-der-Waals-Kräfte).

Massen- und Volumsverhältnisse chemischer Reaktionen:

Energieumsatz chemischer Reaktionen; Reaktionstypen. Stöchiometrie.

Saure und basische Funktion:

Klassische Säure-Base-Definition und Definition von Brönsted, Wasserstoffionenkonzentration. Pufferung, Neutralisation. Salze, Reaktionen der Salze.

Elektrochemische Spannungsreihe, Normalpotential. Elektrolyse, galvanische Elemente.

Lösungen:

Echte Lösungen, kolloidale Lösungen.

Chemie der Nichtmetalle und ihrer Verbindungen:

Edelgase. Halogene. Schwefel. Stickstoff.

Phosphor. Kohlenstoff. Silicium.

Kohlenwasserstoffe:

Alkane, Strukturisomerie; Alkene, Cis-trans-Isomerie, Stellungsisomerie der C-Doppelbindung; Alkine; Diene; Butadien und Isopren; Cyclo-Alkane; Aromate. Erdgas und Erdöl (Arten organischer Verbindungen in Erdgas und Erdöl; Primärdestillation, Sekundärdestillation; Cracken, Reformieren, Treibstoffqualität).

Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen:

Halogenderivate; Hydroxylderivate; Ether; Carbonylverbindungen;

Carbonsäuren und ihre Anhydride; Stickstoffverbindungen;

Schwefelverbindungen; Halogencarbonsäuren; Hydroxicarbonsäuren, optische Aktivität; Aminosäuren; Alkylderivate ringförmiger Kohlenwasserstoffe. Heterocyclische Verbindungen. Kondensierte Ringsysteme.

Ester:

Fruchtester; Wachse; Fette; Lipoide.

Saccharide:

Monosaccharide, Disaccharide, Polysaccharide.

Eiweiß:

Biogene Aminosäuren und Amide; Peptide; Primär-, Sekundär-, Tertiärstrukturen und höhere Strukturen von Polypeptiden; Proteine, Proteide; biologische Funktionen der Eiweißkörper; Nukleinsäuren (Struktur und Funktion von DNA und RNA).

Angewandte Biochemie:

Technologien der Alkoholerzeugung; Wirkungsweise von Konservierungs- und Desinfektionsverfahren.

  1. Ziffer 10
    CHEMISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch zwei. Jahrgang

11. BIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.3

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Merkmale lebender Systeme:

Bauelemente (Vergleich Tier - Pflanze), Organisationsprinzipien.

Stoff- und Energiewechsel:

Energiefluß, Biomoleküle, Photo- und Chemosynthese, Zellatmung; Aufnahme, Leitung, Speicherung und Ausscheidung von Stoffen..

Reiz- und Bewegungsphysiologie:

Sinnes-, Nerven-, Hormonsysteme. Reizbeantwortung und Bewegungssystem; Verhalten.

Wachstum und Vermehrung:

Wachstum, Fortpflanzung, Vererbung.

Stammesgeschichtliche Entwicklung:

Entstehung des Lebens, Evolutionsfaktoren, Anpassung, Einnischung. Historischer Ablauf (natürliches System, Stammbaum der Pflanzen und Tiere, Baupläne). Entstehung von Kulturpflanzen und Haustieren.

Ökologie:

Autökologie, Demökologie, Synökologie, Ökologische Pflanzen- und Tiergeographie (Floren- und Faunenregionen, Klima- und Vegetationszonen, Ökosysteme der Erde, Areal).

Methoden:

Arbeits- und Dokumentationsmethoden.

12. BOTANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Morphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen des Gartenbaues:

Bau und Umbildung der Organe, Stoffaufnahme, Stoffwechsel, Wachstum, Entwicklung, Fortpflanzung und Vererbung. Evolution und Systematik.

Geobotanik:

Pflanzenverbreitung und Pflanzenvergesellschaftung; Ökologie der Natur- und Kulturlandschaft.

Methoden:

Arbeits- und Dokumentationsmethoden.

  1. Ziffer 13
    BODENKUNDE UND PFLANZENERNÄHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Eigenschaften von Böden, die Bodenarten und Bodentypen und die Vorgänge im Boden kennen. Er soll die Durchführung und die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen erläutern, die Eignung der Böden für gärtnerische Zwecke beurteilen und Maßnahmen für die Bodenverbesserung auswählen können.

Der Schüler soll die Kompostierung sowie die Herstellung von gärtnerischen Erden und Substraten beherrschen und deren Qualität beurteilen können.

Der Schüler soll die im Gartenbau verwendeten Düngemittel und Erdzusätze kennen und sie nach biologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit beurteilen können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Aufbau des Bodenkörpers:

Bodengefüge, Einflußfaktoren der Gefügebildung, Bodendichte, Bodenarten.

Bodentypen:

AC-Profil, ABC-Profil, Salzböden, Moore,

Torfe.

Bodenhaushaltsprozesse:

Stickstoffbindung und Umwandlung, Sorption,

Fixierung, Wirkung des pH-Wertes.

Kenndaten der Böden:

Bodenkartierung, Bodenbewertung (Schätzrahmen, Beziehung zum Einheitswert).

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

14. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 15
    ALLGEMEINE PRODUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

16. PFLANZENSCHUTZ

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

17. GEMÜSEBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

  1. Ziffer 18
    ZIERPFLANZENBAU UNTER GLAS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

19. GEHÖLZKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

  1. Ziffer 20
    STAUDEN UND SOMMERBLUMEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

  1. Ziffer 21
    BAUMSCHULWESEN UND OBSTBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Baumschulwirtschaft:

Verhältnisse in der Welt (Produktionsländer, Bedeutung im Handel mit Österreich).

Baumschulerrichtung:

Bauten und Kultureinrichtungen (Einschlag-, Überwinterungs-, Verkaufshallen; Räume für Maschinen und Geräte, Kühlräume, Schattenhallen, Vermehrungseinrichtungen); Maschinen, Geräte und Behelfe (Entwicklung; Schneidwerkzeuge und Veredlungsgeräte, Bodenbearbeitungsgeräte, Zugmaschinen und Transport, Rode- und Balliermaschinen, Pflanz- und Topfmaschinen, Hilfsmaterial für Etikettierung und Verpackung).

Vermehrung der Gehölze:

Voraussetzungen (Gehölz-Mutterquartiere, Vermehrungssubstrate, Temperatur und Feuchtigkeit, Wuchsstoffanwendung, Hygienemaßnahmen). Generative Vermehrung; vegetative Vermehrung. Praktische Vermehrung nach Gehölzarten (Obst-, Laub-, Nadelgehölze).

Gehölzpflege:

Produktion im Freilandboden (Aufschulung, Verschulung; Pflanzenweiten, Pflanztermine; Bodenpflege und Düngung in der Baumschule, Bodenentseuchung und Unkrautbekämpfung, Gehölzkrankheiten und Schädlinge). Produktion in Töpfen und Containern (Wirtschaftlichkeit; Substrat; Düngung und Unkrautbekämpfung, Bewässerung).

Ernte und Vermarktung:

Bestandserfassung; Entblätterung; Grabung und Rodung; Sortierung und Qualitätsbestimmungen; Einschlag, Aufbewahrung, Verpackung; Absatz (Marktbeobachtung, Werbung, Auftragsbearbeitung).

Obstsorten:

Kern-, Stein-, Schalen-, Beerenobst.

  1. Ziffer 22
    GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

23. VERMESSUNGSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang

24. RAUMORDNUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

  1. Ziffer 25
    BAUKUNDE UND GARTENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

26. MASCHINENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

  1. Ziffer 27
    GARTENBAU UND BLUMENBINDEREI - PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die häufigsten Arbeitsverfahren eines gartenbaulichen Betriebes kennen. Er soll ausgewählte Arbeiten zuverlässig und genau durchführen und aus produktions- und arbeitstechnischer Sicht erläutern können. Der Schüler soll Arbeitsabläufe planen, beurteilen und erfassen können.

Der Schüler soll gärtnerisch wichtige Kulturpflanzen sowie gärtnerische Werkstoffe und Behelfe kennen. Er soll Produkte des Gartenbaues zweckentsprechend, geschmackvoll und werbewirksam zu Gestecken und Arrangements verarbeiten können; er soll damit Räume für gegebene Anlässe schmücken können.

Der Schüler soll sein Arbeitsergebnis beurteilen können und aus der Arbeit Befriedigung gewinnen.

Er soll bereit sein, Gesundheits-, Umweltschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen.

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

  1. Ziffer 28
    VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage 2

29. RECHTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch fünf. Jahrgang

  1. Ziffer 30
    BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.3

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.3, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.3, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.3, römisch fünf. Jahrgang

In jedem Jahrgang sind 2 Schularbeiten, davon im römisch vier. Jahrgang eine bis zu dreistündige Schularbeit, zulässig.

31. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 2.1

B. FREIGEGENSTÄNDE

GESCHICHTE DER GARTENKUNST

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4, römisch vier. Jahrgang

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

KURZSCHRIFT

Siehe Anlage 2

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 2

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 2

AKTUELLE FACHGEBIETE

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1995,)

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

HAUSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 2

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

---------------------------------------------------------------------

*) Die Festlegung der Wochenstunden erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Artikel römisch eins, Absatz 2, der Lehrplanverordnung und Anlage 1 Abschnitt römisch eins a).

*1) mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch drei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Schlagworte

Gartengestaltung

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR40035769