Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 285/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 2,

Elternvereine im Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (Paragraph 3,) sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122190

alte Dokumentnummer

N7198810970X