Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Klassenelternvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1988Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wahlvorschläge
§ 2.Paragraph 2,
Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (§ 3) sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen. Elternvereine im Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (Paragraph 3,) sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12122190
alte Dokumentnummer
N7198810970X