Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Klassenelternvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1988Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wahlvorsitzender
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen. Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.
(2)Absatz 2,Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (§ 63a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (Paragraph 63 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
(3)Absatz 3,Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben, auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
(4)Absatz 4,Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12122191
alte Dokumentnummer
N7198810971X