Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 285/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahlvorsitzender

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen. Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.
  2. Absatz 2,Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (Paragraph 63 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
  3. Absatz 3,Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben, auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
  4. Absatz 4,Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122191

alte Dokumentnummer

N7198810971X