Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 285/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4,

Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes, so ist dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule entsendet werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122192

alte Dokumentnummer

N7198810972X