Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 285/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Absatz 3,) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.
  3. Absatz 3,Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
  4. Absatz 4,Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122193

alte Dokumentnummer

N7198810973X