Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Klassenelternvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1988Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (Paragraph 5, Absatz 3,) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12122194
alte Dokumentnummer
N7198810974X