Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Klassenelternvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1988Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Anschluß an eine geheime Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2)Absatz 2,Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
der Name keines Kandidaten oder
die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12122195
alte Dokumentnummer
N7198810975X