Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Die Aufnahme in den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige setzt voraus:
die Vollendung des 20. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme,
eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis sowie
ein bestehendes Dienstverhältnis für Tätigkeiten im Bereich der Behindertenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Dokumentnummer
NOR12122461
Alte Dokumentnummer
N7198817219J