Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1989Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden:
Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Kunsthochschulen, Forschungszentren und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Austausches von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Studenten;
Gewährung von Stipendien zum Studium und zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;
Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung, der Lehrerbildung und der außerschulischen Jugenderziehung;
Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung von Kongressen sowie von Verbänden und Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch ist;
Präsentation künstlerischer, archäologischer, bibliographischer, photographischer oder anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse;
Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen und anderem audio-visuellen Material;
Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten und Theatergastspielen auf kommerzieller Basis;
sonstige kulturelle, wissenschaftliche und technische Beiträge, hinsichtlich derer die Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen werden.
Schlagworte
Fernsehprogramm
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Dokumentnummer
NOR12122694
alte Dokumentnummer
N7198910952L