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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1989,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 524/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden:

  1. Litera a
    Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Kunsthochschulen, Forschungszentren und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Austausches von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Studenten;
  2. Litera b
    Gewährung von Stipendien zum Studium und zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;
  3. Litera c
    Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung, der Lehrerbildung und der außerschulischen Jugenderziehung;
  4. Litera d
    Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung von Kongressen sowie von Verbänden und Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch ist;
  5. Litera e
    Präsentation künstlerischer, archäologischer, bibliographischer, photographischer oder anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse;
  6. Litera f
    Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen und anderem audio-visuellen Material;
  7. Litera g
    Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten und Theatergastspielen auf kommerzieller Basis;
  8. Litera h
    sonstige kulturelle, wissenschaftliche und technische Beiträge, hinsichtlich derer die Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen werden.

Schlagworte

Fernsehprogramm

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122694

alte Dokumentnummer

N7198910952L