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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1989,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 524/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Vertragsstaat, welcher die Unterstützung erhält, gewährt – abgesehen von den in Artikel 5 enthaltenen Begünstigungen – dem anderen Vertragsstaat eine Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben und von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für Waren – ausgenommen Heizmaterialien –, die für die im Rahmen dieses Abkommens errichteten Institutionen eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ferner gewährt der Vertragsstaat, der die Unterstützung erhält, für die vom anderen Vertragsstaat errichtete kulturelle Institution Befreiung von der direkten Besteuerung.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122700

alte Dokumentnummer

N7198910958L