Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1989,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 524/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Die Republik Österreich wird ihr Unterstützungsprogramm hinsichtlich Personalentsendung und finanzieller Unterstützung für das Instituto Austriaco Guatemalteco fortsetzen. Das Instituto Austriaco Guatemalteca ist eine Bildungseinrichtung, die von der Fundacion Cultural Austriaco Guatemalteca finanziert und von ihr im Auftrag der Republik Österreich verwaltet wird. Der Präsident der Fundacion Austriaco Guatemalteca ist der in Guatemala akkreditierte Botschafter der Republik Österreich oder sein nominierter Vertreter. Das Instituto Austriaco Guatemalteco besitzt Experimentalcharakter, und die Titel und Zeugnisse, welche von diesem ausgestellt werden, werden vom Ministerio de Educacion in Übereinstimmung mit dem nationalen Schulgesetz Guatemalas und seinen Verordnungen anerkannt. Die Republik Guatemala anerkennt eine gewählte Vertretung der österreichischen Subventionslehrer, welche für die Wahrung ihrer dienstlichen Interessen verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122701

alte Dokumentnummer

N7198910959L