Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
StudFG - Religionspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1990Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Salzburg, der Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien und der Evangelischen Religionspädagogischen Akademie mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.Paragraph eins, (1) Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Salzburg, der Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien und der Evangelischen Religionspädagogischen Akademie mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.
(2)Absatz 2,Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Absatz eins, genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.
(3)Absatz 3,Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Absatz eins, genannten Ausmaß gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12122790
Alte Dokumentnummer
N7198915969J