Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, kann der Rektor verfügen, daß Aufnahme und Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist. Paragraph 8, Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, kann der Rektor verfügen, daß Aufnahme und Inskription (Paragraphen eins bis 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienbüchern (Paragraphen 6 und 7) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.
Dokumentnummer
NOR12122741
Alte Dokumentnummer
N7198912618H