Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Archivierung
§ 12. (1) Die Hochschule hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:Paragraph 12, (1) Die Hochschule hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:
Familienname(n) und Vorname(n);
Geburtsdatum und Geschlecht;
letzte Zustell- und Heimatadresse;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Zeitpunkt, Art und Ergebnis abgelegter Aufnahmsprüfungen;
Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
Namen der Lehrer in zentralen künstlerischen Fächern;
die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 14), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formulare 15 und 16) enthaltenen Prüfungsdaten;
akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
(2)Absatz 2,Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Absatz eins, erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.
(3)Absatz 3,Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Absatz eins, erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(4)Absatz 4,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.
Schlagworte
Zustelladresse, Abgangsbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12124692
Alte Dokumentnummer
N7199326874J