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§ 12 KHStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.06.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1201.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Archivierung

Paragraph 12, (1) Die Hochschule hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Familienname(n) und Vorname(n);
  2. Ziffer 2
    Matrikelnummer;
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum und Geschlecht;
  4. Ziffer 4
    Staatsbürgerschaft;
  5. Ziffer 5
    letzte Zustell- und Heimatadresse;
  6. Ziffer 6
    Schulform und Datum der Reifeprüfung;
  7. Ziffer 7
    Zeitpunkt, Art und Ergebnis abgelegter Aufnahmsprüfungen;
  8. Ziffer 8
    Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
  9. Ziffer 9
    Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
  10. Ziffer 10
    Namen der Lehrer in zentralen künstlerischen Fächern;
  11. Ziffer 11
    die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 14), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formulare 15 und 16) enthaltenen Prüfungsdaten;
  12. Ziffer 12
    akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
  1. Absatz 2,Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Absatz eins, erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.
  2. Absatz 3,Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Absatz eins, erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
  3. Absatz 4,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Schlagworte

Zustelladresse, Abgangsbescheinigung

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12124692

Alte Dokumentnummer

N7199326874J